Stand 27.11.2021, 1:46 Uhr. Quelle: swr.de
Die neue Corona-Verordnung Sport sorgt in Baden-Württemberg für verschärfte Maßnahmen im Amateur- und Breitensport. Betroffen sind SportlerInnen, TrainerInnen und ZuschauerInnen. Die „Notverkündung“ ist am Samstag, 27. November, in Kraft getreten.
Mit verschärften Regeln der „Alarmstufe II“ hatte die Landesregierung von Baden-Württemberg bereits am Mittwoch (24. November) auf die zunehmende Überlastung der Intensivstationen reagiert. Am Freitagnachmittag verkündete nun das zuständige Kultusministerium strengere Richtlinien für den Amateur- und Breitensport in Baden-Württemberg.
Was müssen Sportlerinnen und Sportler beachten?
Grundsätzlich müssen alle Sportlerinnen und Sportler für den Zutritt zu den Sportstätten in der Alarmstufe II immunisiert (geimpft oder genesen) sein, es gilt also die 2G-Regelung. Dies gilt für die Sportausübung bei Wettkampfveranstaltungen, sowie für den Trainings- und Übungsbetrieb in der Halle wie im Freien.
Was müssen Zuschauer im Breitensport beachten?
Hier greift Paragraf 10 der Corona-Hauptverordnung. Dieser besagt:
„Sportveranstaltungen sind (…) in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet ist.“
Es gilt demnach für Besucher von Amateursport-Events die 2G-Plus-Regel. Geimpfte und genesene ZuschauerInnen in der Halle und im Freien müssen neben einem Personalausweis, einem Impfzertifikat und einem Ticket zusätzlich noch einen gültigen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (48 Stunden gültig) vorweisen. Selbsttests sind nicht erlaubt. Generell gilt in der Alarmstufe II eine Auslastungsgrenze der Sportstätten von maximal 50 Prozent der zugelassenen Personenzahl.
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